Sie sind hier: Wanzer > Mühlen- und Heimatverein Garbe > Satzung 06.05.2004
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Satzung

§ 1 Bezeichnung und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt die Bezeichnung

"Windmühlen und Heimatverein Garbe".

Er hat seinen Sitz in 39615 Wanzer, Dorfstrasse 24

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den in § 2 angegebenen gemeinnützigen Zweck. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden.Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

3. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig.Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Unterhaltung der Windmühle Wanzer als technisches und kulturhistorisch wichtiges Bauwerk und die Bewahrung heimatkundlicher Besonderheiten der Region.

2. Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig werden:

2.1 Instandsetzung/Restauration der Mühle.

2.2 Aufbringung von finanziellen Mitteln für die Instandsetzung/Restauration der Windmühle durch Fördermittel und Spenden.

2.3 Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins durch Vorträge, Schriften und Veranstaltungen.

2.4.Nutzung der Windmühle für ihren ursprünglichen Zweck sowie für Zwecke des Vereins.

2.5. Der Verein fördert die Traditionspflege der Region. Er erforscht und zeichnet die Geschichte des Dorfes Wanzer, der Region und der Windmühle auf und sichert schriftliche und bildliche Urkunden.

2.6 Etwaige Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Ertragsanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7 Der Verein fördert das Denkmal Windmühle Wanzer.

3. Der Verein arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den Gemeinden der Region, der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Stendal, dem Fachamt für Denkmalpflege des Landes Sachsen Anhalt sowie dem Arbeitskreis Mühlen Sachsen Anhalt e.V. zusammen.

§ 3 Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nach vorangegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Geschäftsjahresschluß möglich. Über einen Ausschluß beschließt der Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht genügt.

 

§ 4 Fördernde Mitglieder

1. Natürliche Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen.

2. § 3 findet entsprechend Anwendung.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 6 Beiträge und Spenden

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass des Beitrages ermächtigt.

3. Fördernde Mitglieder bestimmen den von Ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst. Der Beitrag muß über dem Mindestbeitrag liegen.

4. Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an seiner Arbeit interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Kassenwart

d. dem Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens ³/4 seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als zwei Wochen sein darf, ist zulässig. Auf jedes anwesende Vorstandsmitglied darf jedoch höchstens eine Stimme übertragen werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.

2.Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels einfacher Postzusendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn entweder 3 Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks oder des Grundes verlangen. Absatz 2 gilt entsprechend.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung sind, sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und dies der Versammlung vor der Eröffnung der Tagesordnung mittteilt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als eine Woche sein darf, ist zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung erschienene Miglied darf höchstens eine Stimme übertragen werden. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder deren Stellvertretern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugestellt.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl der Rechnungsprüfer

-den Beschluß über den Haushaltsplan

- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes

- die Genehmigung der Jahresrechnung

- die Entlastung des Vorstandes

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Entscheidung über Berufungen ausgeschlossener Mitglieder

- Entscheidung über Anträge von Mitgliedern

- Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereins

 

§ 11 Vertretung

Erläuterung der gesetzlichen Vertretung gemäß § 8. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins sowie die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.

2. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins.

§ 13 Vorsitzender

Der Vorsitzende erledigt den schriftverkehr und stellt den Geschäftsbericht auf. Er wird gegebenenfalls durch seinen Stellvertreter unterstützt.

§ 14 Kassenwart

Der Kassenwart führt das Kassen-und Rechnungswesen des Vereins. Er hat den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Genehmigung (zur Weiterleitung an die Mitgliederversammlung) vorzulegen. Er hat nach Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen.

§ 15 Schriftführer

der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen an.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellt Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Bei Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung wird dem Vorstand auf Antrag Entlastung erteilt.

§ 17 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Wanzer oder deren Rechtsnachfolger zur ausschließlichen Verwendung für den § 2 bestimmten Zweck bzw. zur Unterstützung eines Heimatdenkmales.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Wanzer, 30.09.2001

 

 

 

 

 

 

 


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